Die wichtigsten Steuerregeln für Krypto im Kanton Zürich
✓ 1. Vermögenssteuer (Stichtag 31.12.)
Kryptowährungen gelten im Kanton Zürich als bewegliches Vermögen. Entscheidend ist der Bestand am 31. Dezember um 24:00 Uhr, bewertet nach den offiziellen ESTV-ICTax Kursen in CHF.
✓ 2. Steuerfreie Kapitalgewinne
Kursgewinne aus dem Verkauf von Krypto-Assets sind für Privatpersonen nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Unser Bericht trennt steuerfreie Kapitalgewinne sauber von steuerbaren Erträgen.
⚡ 3. Staking, Mining & Rewards
Laufende Erträge aus Staking, Lending oder Airdrops stellen steuerbares Einkommen dar. Sie müssen zum jeweiligen Marktwert im Wertschriftenverzeichnis erfasst werden.
📄 4. Belegpflicht & ZHPrivateTax
Das Zürcher Steueramt verlangt einen nachvollziehbaren Nachweis der Bestände. Der von uns erstellte eCH-0196 Auszug mit PDF417 2D-Barcodes erfüllt diese Nachweispflicht lückenlos.